Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr mit unserer Firma gelten ausschließlich nachstehend abgedruckte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schließen entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden auch dann aus, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.3 Alle Preisangaben verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind hinsichtlich Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk.

3.2 Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist.

3.3 Die Zufahrt zur gewünschten Abladestelle setzt mit schwerem Langfahrzeug gut befahrbare Wegeverhältnisse voraus. Das Abladen ist Aufgabe des Empfängers. Wenn dieses nicht unmittelbar nach dem Zugang der Lieferung erfolgt, gehen die Kosten für Wartezeiten zu Lasten des Kunden.

§ 4 Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit

4.1 Höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Ereignisse, die wir weder vorhersehen noch mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, abwenden konnten, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung von unserer Liefer- und Leistungspflicht.

4.2 Können wir unsere Verpflichtungen aus anderen als den in Absatz 1 genannten, von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haften wir dem Kunden bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Kunden unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag.

§ 5 Zahlung und Verrechnung

5.1 Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

5.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistungen berechtigen würden.

5.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.4 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Beitrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5.5 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

§ 6 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum

6.2 Wird die gelieferte Ware durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

6.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Wiederverkauf zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der unserem Anteilswert und Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware von Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf dem Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.Wert der Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmungen ist unsere Fakturenwert zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20 %.

6.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisfor- derungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Ziffer 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherheitsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherheitsabtretung und Verpfändung)) ist der Kunde nicht berechtigt.

6.5 Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen und sonstigen Vergütungsansprüche). Von unserer Einziehungsbefugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.Auf Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen.

§ 7 Beanstandung, Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und hat alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen uns innerhalb einer Woche nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Mängel und zur Anwesenheit bei Entnahme für Materialprüfungen zu geben.

7.2 Bei frist- und formgerechter Mängelrüge liefern wir Ersatz. Wir können stattdessen nach unserer Wahl den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

7.3 Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zum Ersatz von Mangelfolgeschäden sind wir keinesfalls verpflichtet.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.

8.2 Gerichtsstand ist Amberg.

8.3 Die Unwirksamkeit einer der vorangegangenen Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die sonst gültige gesetzliche Regelung.

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